Informationen zur Corona-Krise

Wir informieren Sie in regelmäßigen Abständen auf dieser Seite zu neuen Entwicklungen von juristischen Aspekten rund um die Corona-Krise

Für persönliche oder telefonische Beratungstermine erreichen Sie uns unter:

030/3151 788 – 0

per skype:

willkommen@kanzlei-stuermann.de

(wir bitten um Terminvereinbarung)

Gesellschaftsrecht: Unterstützungen für Unternehmen

die von Corona (COVID-19) betroffen sind.

 

Die Bundesregierung hat sich auf umfangreiche Maßnahmen verständigt, die Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen sollen. Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen:

Sofortmaßnahmen (Deutschlandweit)

 Kurzarbeitergeld

Nähere Informationen erhalten Sie direkt die Bundesagentur für Arbeit.

In unserem Downloadbereich finden Sie bereits jetzt die entsprechenden Formulare.

 

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das zuständige Finanzamt oder nutzen den Dienst von Elster, erreichbar über folgenden Link: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare

Gern stehen wir Ihnen beratend und begleitend zur Seite.

Stundungen von Steuern

Auch hierfür ist Ihr Finanzamt zuständig.

Gern stehen wir Ihnen auch hier beratend und begleitend zur Seite.

 

 

BERLIN – Investitionsbank Berlin (IBB)

Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I

 

  • Rettungsbeihilfen mit einer Laufzeit von 2 Jahren
  • Darlehen bis zu 0,5 Mio. EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR
  • Rettungsbeihilfen bis 0,5 Mio. EUR können zinslos gewährt werden
  • selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe obligatorisch

 

Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket II (Anträge ab 27.03.2020 verfügbar)

  • 000 EUR Zuschuss
  • maximal 5 Beschäftigte

 

Brandenburg – Investitionsbank des Landes Brandenburg (ab 25.03.2020)

Soforthilfeprogramm (gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen):

 

  • bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000,- EUR,
  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000,- EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,- EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,- EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,- EUR

 

Familienrecht: Unterstützungen für Familien, die von Corona (COVID-19) betroffen sind

Die Folgen von Virus und Schutzmaßnahmen treffen nicht nur die Unternehmen, sondern mit Kita- und Schulschließungen auch und insbesondere die Familien mit Kindern. Uns erreichen aktuell eine Vielzahl von Fragen um das Thema Kinderbetreuung. Nachfolgend möchten wir abstrakt die dabei aufgeworfenen Fragen kurz darstellen. Dies soll einer ersten Hilfestellung für Sie und Ihre Familie sein. Eine Rechtsberatung oder gegebenenfalls eine Mediation kann und soll dies nicht ersetzen:

Notbetreuung

In Berlin und anderen Bundesländern wurden für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die für die Aufrechterhaltung der medizinischen, pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Land unentbehrlich sind (kritische Infrastruktur) eine Notbetreuung der Kinder eingerichtet.

Wer hat (in Berlin) Anspruch auf Aufnahme in die Notbetreuung?

Die Notbetreuung kann nur von Eltern in Anspruch genommen werden von denen beide* (Ausnahme: Ein-Elternteilregelung, s.u.) in systemrelevanten Berufen arbeiten und keine andere Möglichkeit einer Kinderbetreuung organisieren können.

 

Sie arbeiten in der kritischen Infrastruktur und

  • sind alleinerziehend und allein sorgeberechtigt? Dann haben Sie auch Anspruch auf die Notbetreuung, wenn eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

 

  • Bei getrenntlebenden Eltern kann dies pauschal nicht beantwortet werden.
    • Ist der andere Elternteil nicht sorgeberechtigt und übernimmt auch sonst keine Aufgaben der Pflege und Erziehung, so dürfte ein Anspruch auf die Notbetreuung bestehen.
    • Ist der andere Elternteil sorgeberechtigt und übernimmt auch sonst im Rahmen seiner Umgänge und Kontakte Aufgaben der Pflege und Erziehung, so dürfte kein Anspruch auf die Notbetreuung bestehen
  • der andere Erziehungsberechtigte lebt in einer anderen Stadt/Bundesland/Land? Auch dann dürften Sie einen Anspruch auf die Notbetreuung haben.

 

 

*Ausnahme: Die sogenannte Ein-Elternteilregelung gilt für folgende systemrelevante Berufsgruppen:

  • Gesundheitsbereich (ärztliches Personal, Pflegepersonal und medizinische Fachangestellte. Reinigungspersonal, sonstiges Personal in Krankenhä Arztpraxen, Laboren, Beschaffung und Apotheken)
  • Pflege
  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Justizvollzug
  • Behindertenhilfe
  • Einzelhandel (Lebensmittel- und Drogeriemärkte)

 

 

Mein Kind und ich stehen unter Quarantäne und der Umgang steht an. Muss ich das Kind herausgeben?

Soweit und solange ein Elternteil mit dem Kind durch die Entscheidung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne steht, kann und sollte der Umgang ausgesetzt werden.

 Sie stehen unter Quarantäne und der Umgang steht an. Muss Ihnen das Kind herausgeben werden?

Hier steht das Kindeswohl im Sinne der körperlichen Unversehrtheit im Vordergrund. Ein Umgang wird in diesen Fällen ausgesetzt werden dürfen.

 Mein Kind zeigt Krankheits-Symptome, ist aber nicht positiv auf den Coronavirus getestet. Kann der Umgang stattfinden?

Fällt eine Krankheit des Kindes in eine reguläre Umgangsregelung, kümmert sich der dann betreuende Elternteil um das (kranke) Kind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind transportunfähig ist, was bei Erkältungs- und/oder Grippesymptomen aber regelmäßig nicht der Fall ist.

Mein Umgang ist aufgrund des Corona-Virus ausgefallen. Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Umgang nachgeholt wird?

Wenn Ihre Umgangsvereinbarung den Ausfall/ Ersatzumgang explizit regelt, dann geht diese Regelung vor. Fehlt eine solche Regelung in der Umgangsvereinbarung oder existiert nur eine „gelebte“ Vereinbarung, muss dieser Fall des Ersatzumgangs zwischen den Eltern neu besprochen werden. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, fällt der Umgang ersatzlos aus.

Wer muss das Kind betreuen, wenn die Schule geschlossen ist und keine Notbetreuung stattfindet.

Davon ausgehend, dass das Kind aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes (noch) einer Betreuung bedarf, fällt die Betreuungspflicht in den Verantwortungsbereich des Elternteils, der den Umgang in dieser Zeit regulär ausübt.

Laut Umgangsbeschluss/Umgangsvereinbarung habe ich das Kind die „Hälfte der Ferien“. Ist die vom Senat angeordnete Schulschließung Ferien im Sinne der gerichtlichen Umgangsregelung?

Das ist wohl nicht der Fall. Schüler wie Lehrer arbeiten vergleichbar aus dem Home-Office. Die Schüler werden mit Unterrichtsmaterial und Hinweisen zum selbstständigen Lernen seitens der Schule bis zur Wiederaufnahme des Schulbetriebes versorgt. Die Ferien finden regulär über Ostern statt.

Gleichwohl haben oftmals beide Elternteile ein wechselseitiges Interesse auch diesen Zeitraum zu teilen. Soweit Einverständnis erzielt wird, dürfen die Eltern einvernehmlich von der Umgangsregelung abweichen. Bei nicht ausräumbaren Meinungsverschiedenheiten ist wieder zur regulären Regelung zurückzukehren.

 

Selbstverständlich stehen Ihnen auch weiterhin die familiengerichtlichen Instrumente zur Abänderung der Umgangsvereinbarung zur Verfügung. Angesichts der aktuellen Situation kann jedoch aus heutiger Sicht nicht sicher beurteilt werden, wie schnell die Familiengerichte noch Ihre wichtige Arbeit erledigen können. Alternativ können Sie eine Familienmediation beginnen.

Ich arbeite in der kritischen Infrastruktur (zB. als Arzt/Ärztin), das Kind lebt beim anderen Elternteil. Ich möchte mein Kind nicht anstecken. Darf ich den Umgang aussetzen? Kann mich der andere Elternteil zum Umgang zwingen?

Einerseits warnte der Direktor der Virologie in der Berliner Charité, Christian Drosten, zuletzt (14.03.2020) vor neu entstehenden primäreren und sekundären Kontaktnetzwerken im Rahmen der Notbetreuung von Kindern von kritischen Berufsgruppen und damit der steigenden Gefahr der Ansteckung von gesunden Bürgern der kritischen Berufsgruppen. Andererseits bestimmt § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches: das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Diese Verpflichtung zum Umgang ist dem Grunde nach auch beim Familiengericht beantragbar und auch zwangsmittelfähig.

 

ABER: In seiner Entscheidung vom 01.04.2008 ist das Bundesverfassungsgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass eine zwangsweise Durchsetzung einer Umgangspflicht eines verweigernden Elternteils zu unterbleiben habe. Nur wenn es im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der erzwungene Kontakt dem Wohl des Kindes diene, komme eine zwangsweise Durchsetzung in Betracht.

 

Dass der Umgang bei (tatsächlich!) bestehenden erhöhtem Ansteckungsrisiko dem dem Wohl des Kindes dient ist allerdings zweifelhaft

Das Kind lebt bei mir. Mein Ex-Partner arbeitet in der kritischen Infrastruktur (z.B. als Krankenpfleger*in). Ich befürchte, dass er/sie dabei mit Corona-Patienten in Kontakt kommt. Muss ich das Kind zum Umgang herausgeben?

 

Grundsätzlich hat gemäß § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und die Elternteile wechselseitig die Verpflichtung den Umgang mit dem Kinde zu ermöglichen. Eine davon abweichende Regelung bedarf einer familiengerichtlichen Entscheidung, jedenfalls einer rechtlich belastbaren Argumentation unter dem Aspekt des Kindeswohls. Ob allein die Befürchtung, der noch gesunde andere Elternteil könne das Kind anstecken, darf bezweifelt werden. Von einer einseitigen Aussetzung des Umgangs ist allein unter diesen Umständen abzuraten.

In meiner Stadt besteht Ausgangssperre. Darf ich mein Kind beim anderen Partner besuchen bzw. darf das Kind weiterhin zu mir kommen.

Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sollen in erster Linie der gesellschaftlichen Gesundung bzw. der Reduzierung der Neuansteckungen dienen. Je nach Stadt und/oder Landesregierung können die angeordneten Maßnahmen unterschiedlich stark ausgestaltet sein. Am Beispiel der Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98), welche derzeit die strengste ist, ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe nach dieser Verordnung sind insbesondere die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich.

Somit ist die Wahrnehmung des Umgangsrechts als Ausnahme von der Ausgangssperre ausdrücklich erfasst.

 

Die Corona-Krise stellt für alle Familien eine große Herausforderung dar, die ein großes Maß an Zusammenhalt und Solidarität erfordert. In einem Elternkonflikt ist es noch mehr als sonst wünschenswert, dass eine einvernehmliche Regelung unter gegenseitigem Nachgeben gefunden wird.

 Wir beraten Sie gerne oder stehen Ihnen im Rahmen einer Mediation unterstützend zur Seite. Rufen Sie uns an !

 

 

HINWEIS: Da die Maßnahmen der Politik auf die aktuellen Gegebenheiten reagieren, kann unsere Darstellung derzeit nur eine Momentaufnahme bieten. Wir halten Sie über aktuelle Änderungen auf dem Laufenden. Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Detailfragen und wir helfen gerne weiter. (STAND: 23.03.2020)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir stehen zudem weiterhin für Sie zur Verfügung, gerne auch per Skype (Username: willkommen@kanzlei-stuermann.de) oder per Telefon.